Motorradfahren mit Autoführerschein

Die B196 Fahrerschulung - Motorradfahren mit dem Autoführerschein

Jetzt mit dem Autoführerschein Leichtkrafträder der Motorradklasse A1 fahren  –
ganz ohne Prüfung und zu deutlich geringeren Kosten!

Seit Januar 2020 kannst du deinen Führerschein der Klasse B völlig unkompliziert um die Schlüsselzahl 196 erweitern und damit auch leichte Motorräder mit maximal 15 PS, also zum Beispiel eine 125er, fahren. Damit sind Geschwindigkeiten bis zu 110 km/h möglich und es wird keine separate Fahrerlaubnis benötigt.

Für wen kommt die Schulung infrage?
Alle Interessenten ab 25 Jahren, die seit mindestens 5 Jahren im Besitz eines Führerscheins der Klasse B sind.

Wie läuft die Ausbildung?
4 x 90 Minuten Theorie in der Fahrschule
5 x 90 Minuten Praxis mit einem Fahrlehrer

Gibt es eine Prüfung?
Nein!

Wann kann ich anfangen?
Jederzeit, die praktische Schulung ist allerdings wetterabhängig.

Also, du musst mindestens 25 Jahre alt sein, um dir die Schlüsselzahl eintragen zu lassen. Die Schulung kannst du natürlich schon ab einem Jahr vorher, also mit 24 Jahren, beginnen. 

Du musst seit mindestens fünf Jahren einen Führerschein der Klasse B besitzen.

Es handelt sich nicht um einen Führerschein der Klasse A1 und somit ist auch keine Aufstiegsregelung (wie z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2) möglich. Für größere Maschinen muss ein entsprechender Führerschein erworben werden.

WICHTIG!
Diese neue Regelung gilt nur in Deutschland. Im Ausland dürfen damit keine Leichtkrafträder der Motorradklasse A1 bewegt werden. 

Definition der Schlüsselzahl 196

Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann leichte Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, gefahren werden.

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.